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Digitale Dienste Gesetz

Wuppertaler Schwebebahn mit UIMC Slogan

Digital Services Act

Digitale Dienste, wie z. B. die von Online-Shops oder Suchmaschinen, müssen vertrauenswürdig sein – ihre Produkte sicher, ihre Inhalte legal. Europaweit gibt es dafür einen einheitlichen Rechtsrahmen – den Digital Services Act (DSA). Dieser verpflichtet Anbieter digitaler Dienste, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen.

Digitale-Dienste-Gesetz

Begleitend trat am 14.05.2024 in Deutschland das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft. Neben der Regelung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung des Digital Services Act beinhaltet das DDG insbesondere die Normen des aufgehobenen Telemediengesetzes, das gleichzeitig außer Kraft gesetzt wurde. Pflichtangaben für das Impressum finden sich nicht mehr in § 5 TMG, sondern in § 5 DDG.

Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen. Angaben auf der Homepage müssten aber ggf. aktualisiert werden. Da es gesetzlich nicht verpflichtend ist, die konkrete Vorschrift zu benennen, kann alternativ auch gänzlich auf die Bezeichnung der Gesetzesnorm verzichtet werden. In diesem Fall genügt die Angabe „Impressum“ oder „Anbieterkennung“.

Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz

Ebenfalls redaktionell angepasst wurde das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG). Dieses wird in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) umbenannt. Auch hiermit sind keine inhaltlichen Änderungen verbunden. Das Fernmeldegeheimnis findet sich (weiterhin) in § 3 TDDDG, die Regelungen zu Cookies und ähnlichen Technologien (weiterhin) in § 25 TDDDG. Wer aber in seiner Datenschutzinformation oder im Rahmen eines Cookie-Management-Systems bisher auf § 25 TTDSG als maßgebliche Rechtsgrundlage verweist, sollte das anpassen, weil das Gesetz seit dem 14. Mai nicht mehr existiert. Auch hier ist ein Verweis auf § 25 TDDDG jedoch ohnehin nicht erforderlich.

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