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Auch in der Adventszeit den Datenschutz beachten

Wuppertaler Schwebebahn mit UIMC Slogan

Gerade in der Vorweihnachtszeit werden in zunehmendem Maße Geschäftspartner angeschrieben, wobei in der Regel bestehende Kontakte bzw. Bestandskunden adressiert werden, um Weihnachtsgrüße, Jahresrückblicke oder Jahreswechselwünsche auszurichten. Hierbei müssen verschiedene rechtliche Anforderungen berücksichtigt werden. Der Begriff der werblichen Ansprache wird nach entsprechender Rechtsprechung recht weit gefasst, so dass – je nach Gestaltung – auch die Weihnachtsgrüße als solche eingestuft werden können.

So wurden die Daten in der Regel beim Betroffenen zur vertraglichen oder vorvertraglichen Abwicklung erhoben. Bei einer werblichen Nutzung liegt demnach grundsätzlich eine Zweckänderung vor. Ohne Einwilligung muss die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Versenders oder eines Dritten erforderlich sein. Zudem dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, nicht überwiegen. Beides dürfte bei einem Weihnachts-gruß gegeben sein, so dass eine Zusendung – sofern kein Widerspruch vorliegt – zulässig ist.

Sofern die Weihnachtsgrüße per E-Mail versandt werden, könnte das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Deutschland und das Telekommunikationsgesetz (TKG) in Österreich anzuwenden sein. Hierbei ist in aller Regel eine explizite Einwilligung des Empfängers erforderlich. Das Klagepotential (insbesondere im B2B-Verhältnis dürfte bei reinen Weihnachtsgrüßen aber als gering eingestuft werden. Jedoch ist es empfehlenswert, dass der Datenschutzbeauftragte grundsätzlich bei Mailing-Aktionen involviert wird und auch nur Bestandskunden adressiert werden.

Beim Versand von E-Mails sollte auch zu Weihnachten darauf geachtet werden, dass die Empfänger bei einem Versand an mehrere  Adressaten verborgen sind. Dies erreicht man entweder über eine Mailing-Gruppe, eine Serienbrief-Funktion und/oder die Nutzung von BCC (anstelle die Empfänger in „An“ oder „CC“ einzufügen). Andernfalls kann hierbei eine meldepflichtige Datenpanne gemäß DSGVO vorliegen.

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