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EuGH: Schadenersatz wegen befürchteten Datenmissbrauchs?

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beurteilte erneut einen Fall zum immateriellen Schadenersatz nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und stärkte in Folge die Rechte für Verbraucher.

Was war geschehen?

Die Parteien im Ausgangsverfahren waren Klienten einer Steuerberatungskanzlei und teilten diesem mit, dass sich ihre Postanschrift geändert hatte. Ein Schreiben der Steuerberatungskanzlei wurde ihnen von den neuen Bewohnern der vorherigen Anschrift der Kläger übermittelt, das sie irrtümlich geöffnet haben. Das Original der Steuererklärung, in dem personenbezogene Daten enthalten waren, wurde von den Klägern angenommen. Inwieweit die neuen Bewohner der vormaligen Anschrift der Kläger des Ausgangsverfahrens vom Inhalt dieses Umschlags Kenntnis erlangt haben, oder welche Unterlagen sich ursprünglich in ihm befinden, konnte nicht aufgeklärt werden.

Beim Amtsgericht Wesel (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, beantragten die Kläger eine Entschädigung für den immateriellen Schaden. Sie haben ihre Behauptung auf Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gestützt. Ob die bloße Befürchtung, dass personenbezogene Daten unbefugten Personen zustehen, einen immateriellen Schaden darstellen kann, stellte das vorlegende Gericht dem EuGH vor.

Der EuGH kam zu folgendem Ergebnis:

Nur ein Verstoß gegen Artikel 82 Absatz 1 der Datenschutzgrundverordnung genügt nicht, um einen Anspruch auf Schadenersatz zu begründen. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß sowie ein Schaden müssen ebenfalls vorhanden sein. Das Vorliegen eines Schadens, der durch diesen Verstoß verursacht wurde, muss auch von der betroffenen Person nachgewiesen werden, aber dieser Schaden muss keinen gewissen Schweregrad aufweisen.

Die bloße Sorge, dass Dritte personenbezogene Daten missbräuchlich nutzen könnten, kann im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 als immaterieller Schaden gelten. Daher genügt der Verlust der Datenkontrolle, um einen Schadenersatz zu rechtfertigen, es sei denn, die betroffene Person zeigt, dass sie tatsächlich einen Schaden erlitten hat.

EuGH C-590/22 (20.06.2024)

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