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Kein Schutz durch DSGVO bei Versicherungsbetrug

Wuppertaler Schwebebahn mit UIMC Slogan

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bietet keinen Schutz beim Erschleichen von Versicherungsleistungen. Diese richtungsweisende Entscheidung traf der Oberste Gerichtshof Österreichs in einem aufsehenerregenden Fall. Ein Versicherungsnehmer hatte nach einem Unfall falsche Angaben gemacht und wurde durch Videomaterial überführt. Daraufhin klagte er gegen den Besitzer des Videos auf Schadensersatz und berief sich auf die DSGVO, da er die Weitergabe des Videos an die Versicherung für unzulässig hielt. Das Gericht wies die Klage im Wiener Justizpalast ab. „Mit diesem Urteil schafft der Oberste Gerichtshof Rechtssicherheit für ähnliche Fälle und zeigt klar die Grenzen der Datenschutzverordnung auf“, erklärt UIMC-Geschäftsführer Dr. Jörn Voßbein.

Der Vorfall ereignete sich auf einem Parkplatz, auf dem der Kläger alkoholisiert einen Unfall verursachte. Anschließend machte er gegenüber der Versicherung falsche Angaben über den Hergang, in der Hoffnung, dass diese den Schaden übernehmen würde. Allerdings wurde der Vorfall von einer Videokamera aufgezeichnet und das Material der Versicherung zur Verfügung gestellt. Obwohl Versicherung und Kläger den Schadensfall in einem Vergleich klärten, klagte der Unfallverursacher nun gegen die Herausgabe des Videomaterials und berief sich dabei auf die DSGVO. Er argumentierte, dass die Weitergabe des Videos unrechtmäßig gewesen sei.

Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass der Zweck des Datenschutzrechts nicht darin besteht, Versicherungsbetrug zu ermöglichen. „Die Datenschutzgrundverordnung schützt in vielen Fällen die Rechte von Unternehmen und Bürgern, jedoch nur, solange diese den eigentlichen Schutzzweck der Verordnung erfüllen“, betont Datenschutzfachmann Dr. Jörn Voßbein von UIMC.

 

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